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Buchungsbedingungen und Konditionen

1. Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Geltung: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unverbindlichen Reservierungsanfragen sowie für verbindliche Reservierungen über das Alpinresort Kaprun Reservierungssystem (nachfolgend AKRS genannt)

Reservierungsanfragen und Buchungen: Alle Reservierungsanfragen und Buchungen werden über das AKRS als Option in Ihrem Namen an das Alpinresort Kaprun gesendet. Ihre Reservierungsanfrage wird per E-Mail an das Resort gesendet. Sie werden dann direkt vom Resort mit einem Angebot oder mit den von Ihnen gewünschten Informationen kontaktiert. Über AKRS getätigte Buchungen für Einzelleistungen oder Pakete sind verbindlich. Mit der Buchung per Mausklick kommt ein Beherbergungs- oder Reisevertrag zustande; bitte beachten Sie die angegebenen Stornofristen und -bedingungen. Das Alpinresort Kaprun hat das Recht, die Buchung innerhalb von 24 Stunden zu stornieren.

Beherbergungs- oder Reiseleistungsvertrag und Bezahlung: Mit der Buchung kommt ein Beherbergungs- bzw. Reiseleistungsvertrag zwischen Ihnen und dem Alpinresort Kaprun zustande. Der bestätigte Preis ist direkt im Resort in bar oder mit Kreditkarte zu bezahlen. Alle Leistungen und Verpflichtungen aus dem Beherbergungs- oder Reiseleistungsvertrag bestehen unmittelbar und ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Alpinresort Kaprun.

Änderungen und Stornierungen: Die Reservierungen müssen von der Ferienanlage aufrechterhalten werden, auch nach 18.00 Uhr, d.h. für die ganze Nacht. Für alle Reservierungen gelten folgende Stornobedingungen: bis 30 Tage vor Anreise ist die Stornierung kostenlos, zwischen 29 und 1 Tag vor Anreise beträgt die Stornogebühr 100% des Gesamtpreises. Stornierungen müssen direkt beim Alpinresort Kaprun erfolgen.

2. Klassifizierung und Informationen zum Urlaubsort / zur Reise: Die internationale Standardklassifizierung des Urlaubsortes nach Sternen gibt einen unverbindlichen Hinweis auf den Standard des Urlaubsortes unter Berücksichtigung der Selbsteinstufung des Urlaubsortes. Alle zusätzlichen Informationen und Beschreibungen zum Urlaubsort und zur Reise basieren auf Informationen, die vom Urlaubsort zur Verfügung gestellt werden.

Vertraglich vereinbarter Zimmerpreis: Alle im System angezeigten Preise sind tagesaktuelle Preise oder Sonderangebote (die sich jederzeit ändern können) und gelten für alle über das AKRS vorgenommenen Buchungen.

Buchungen erfolgen zum aktuell besten Tagespreis für das Alpinresort Kaprun, der im Namen des Alpinresort Kaprun angezeigt wird. Alpinresort Kaprun Sonderangebote wie z.B. Last Minute, Saison-, Wochenend- oder sonstige Angebote werden bei der Buchung automatisch berücksichtigt.

Unverbindlich: Die vorliegenden Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Das Alpinresort Kaprun kann nicht für Fehler bei der Erfassung oder Übermittlung der Informationen verantwortlich gemacht werden. Die Weitergabe der auf dieser Website enthaltenen Informationen, auch auszugsweise, zu anderen als den auf dieser Website angegebenen Zwecken ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Alpinresort Kaprun gestattet.

Anwendbares Recht: Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Zell am See, Österreich.

2. Informationssicherheit

Das Alpinresort Kaprun möchte Ihr Vertrauen in die Online-Reservierung von Einzel- und Pauschalangeboten stärken. Deshalb finden Sie hier umfassende Informationen für solche Buchungen:

- welche Informationen von Ihnen gesammelt werden
- wofür diese Informationen verwendet werden

Anonyme Nutzung des Reservierungsdienstes: Generell ist es möglich, den Reservierungsservice zu nutzen, ohne persönliche Daten anzugeben, d.h. eine anonyme Nutzung des Systems ist möglich. Sie können sich zum Beispiel über ein Angebot informieren, ohne sich vorher zu registrieren.

Anmeldung: Wenn Sie eine Reservierung oder Buchung vornehmen möchten oder ein Reiseveranstalter sind, der Unterkünfte im Alpinresort Kaprun verkaufen möchte, benötigen wir bestimmte persönliche Angaben, um die Transaktion durchführen zu können. Dazu gehören beispielsweise Ihr Name und Ihre Adresse. Sie werden bei Ihrer Anmeldung auf die Notwendigkeit dieser Angaben hingewiesen. Die vollständigen Pflichtangaben sind aus dem Anmeldeformular ersichtlich und werden für die Erstellung des Vertragsverhältnisses verwendet. Weiters erhalten Sie regelmäßig den Alpinresort Kaprun Newsletter, den Sie jederzeit wieder abbestellen können. Das Ausfüllen der übrigen nicht wesentlichen Angaben ist nicht erforderlich. Sollten Sie weitere Angaben gemacht haben, so werden diese in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verwendet.

Recht auf Auskunft: Als registrierter Nutzer geben wir Ihnen jederzeit unentgeltlich Auskunft darüber, welche Daten wir über Sie gespeichert haben. Sollten Sie diese Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an alpinresortkaprun@gmail.com

Löschung: Wenn Sie es wünschen, werden wir die über Sie gespeicherten Daten unverzüglich und vollständig löschen. Bitte kontaktieren Sie uns unter alpinresortkaprun@gmail.com. Bitte beachten Sie, dass eine Löschung erst möglich ist, wenn alle vertraglich vereinbarten Leistungen abgeschlossen sind. Wir werden Sie auf Wunsch über die erfolgte Löschung informieren.

Österreichische Vertragsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) österreichischen Vertragsbedingungen geben den Vertragsinhalt wieder, nach dem österreichische Beherbergungsbetriebe in der Regel Beherbergungsverträge mit ihren Gästen abschließen. Die Österreichischen Vertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.

§ 2 Vertragspartner

(1) Im Zweifel ist der Vertragspartner des Beherbergers der Besteller, auch wenn er die Bestellung für andere namentlich genannte Personen abgegeben oder mit ihnen gemeinsam abgegeben hat.

(2) Die Personen, die die Unterkunft in Anspruch nehmen, sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

§ 3 Vertragsabschluss, Vorauszahlung

(1) Der Beherbergungsvertrag kommt grundsätzlich durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.

(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Vorauszahlung leistet.

(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgelts verlangen.

§ 4 Beginn und Ende der Unterkunft

(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume am vereinbarten Tag ab 15.00 Uhr zu betreten.

(2) Der Beherberger ist berechtigt, bei Nichterscheinen des Gastes bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde.

(3) Hat der Gast jedoch eine Vorauszahlung geleistet, so bleibt (bleiben) das (die) Zimmer bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages reserviert.

(4) Wird ein Zimmer vor 06.00 Uhr morgens bezogen, gilt die vorangegangene Nacht als erste Übernachtung.

(5) Die gemieteten Zimmer sind am Abreisetag bis 10.00 Uhr vom Gast zu räumen.

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

(1) Beide Vertragspartner können bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss spätestens drei Monate vor dem Anreisetag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.

(2) Der Beherbergungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wobei eine Stornogebühr in der Höhe des Zimmerpreises für drei Tage zu entrichten ist. Die Rücktrittserklärung muss spätestens einen Monat vor dem Anreisetag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.

(3) Der Beherberger hat das Recht, bei Nichterscheinen des Gastes bis spätestens 18.00 Uhr des folgenden Tages.

(4) Hat der Gast jedoch eine Vorauszahlung geleistet, so bleibt (bleiben) das (die) Zimmer bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages reserviert.

(5) Auch wenn der Gast die bestellten Zimmer/Gasthausleistungen nicht in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, dem Beherberger das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Die Leistung oder das, was er durch anderweitige Vermietung des bestellten Zimmers erlangt hat. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Einsparungen des Betriebes durch die Nichtinanspruchnahme der Leistungen in den meisten Fällen 20 Prozent des Zimmerpreises und 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.

(6) Es obliegt dem Beherberger, sich um eine den Umständen entsprechende Weitervermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume zu bemühen. (§1107 ABGB1). Bei den in den Ziffern 1, 2 und 5 angeführten Stornobedingungen handelt es sich um unverbindliche Verbandsempfehlungen gemäß §§ 31ff Kartellgesetz, verlautbart zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht.

§ 6 Bereitstellung einer Ersatzunterkunft

(1) Der Beherberger kann dem Gast eine angemessene Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, insbesondere weil der Unterschied geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

(2) Ein sachlicher Grund ist z. B. dann gegeben, wenn das Zimmer (die Zimmer) unbenutzbar geworden ist (sind), ein bereits ansässiger Gast seinen Aufenthalt verlängert oder sonstige betriebliche Maßnahmen Anlass zu diesem Schritt geben.

(3) Allfällige Mehrkosten für die Ersatzunterkunft sind vom Unterkunftsgeber zu übernehmen.

§ 7 Rechte des Gastes

(1) Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Verfügung stehen, sowie auf die üblichen Dienstleistungen.

(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume am vereinbarten Tag ab 15.00 Uhr zu betreten.

(3) Im übrigen hat der Gast keinen Ersatzanspruch auf die Leistungen des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht zu den üblichen Zeiten und in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten einnimmt.

§ 8 Pflichten des Gastes

(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist der vereinbarte Entgeltbetrag zu zahlen. Der Beherberger wird Fremdwährungen nach Möglichkeit nach dem Tageskurs als Zahlungsmittel akzeptieren. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie z.B. Schecks, Kreditkarten, Gutscheine, etc. zu akzeptieren. Eventuell anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Annahme dieser Wertpapiere, z.B. für Telegramme, Nachforschungen usw., sind vom Gast zu tragen.

(3) Der Gast hat die Zustimmung des Beherbergers einzuholen, bevor er mitgebrachte elektrische Geräte, die nicht zum normalen Reisebedarf gehören, einschaltet.

(4) Bei Schäden, die der Gast verursacht, gelten die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen. Der Gast haftet daher für alle Schäden und Nachteile, die dem Beherberger oder Dritten durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleitperson oder anderer Personen, für die er einzustehen hat, entstehen, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, vom Beherberger unmittelbar Ersatz zu verlangen.

§ 9 Rechte des Beherbergers

(1) Verweigert der Gast die Zahlung des festgesetzten Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so ist der Beherberger berechtigt, das eingebrachte Eigentum des Gastes als Sicherheit für die aus der Beherbergung, Verpflegung und den Auslagen für den Gast erwachsende Schuld einzubehalten (§ 970c ABGB rechtswirksames Zurückbehaltungsrecht)

(2) Zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts steht dem Beherberger ein Pfandrecht an den vom Gast dem Beherbergungsbetrieb übergebenen Gegenständen zu. (§1101 ABGB gesetzlich verankertes Pfandrecht des Beherbergers).

(3) Wird eine Leistung im Zimmer des Gastes oder zu ungewöhnlichen Zeiten gewünscht, so ist der Beherberger berechtigt, für diese Leistung einen besonderen Zuschlag zu verlangen. Dieser Sonderzuschlag ist in der Zimmerpreisausschreibung auszuweisen. Der Beherberger kann diese Leistungen auch aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen.

§ 10 Pflichten des Beherbergers

(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in angemessener Qualität zu erbringen.

(2) Pflichtige Sonderleistungen, die nicht im Unterkunftspreis enthalten sind, sind:

a) Vom Beherbergungsbetrieb angebotene Sonderleistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden, wie z. B. die Bereitstellung von Salons, Saunen und Hallenbad, (Frei-)Schwimmbad, Solarium, Etagenbad, Garage usw.
b) die Bereitstellung von Zusatz- und/oder Kinderbetten wird zu einem ermäßigten Preis berechnet.

(3) Die angegebenen Preise müssen Inklusivpreise sein.

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden

(1) Der Beherberger haftet für Schäden des Gastes, wenn der Schaden im Beherbergungsbetrieb entstanden ist und den Beherbergungsbetrieb oder einen seiner Angestellten ein Verschulden trifft.

(2) Haftung für Gegenstände in den Räumlichkeiten. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer der von den eingecheckten Gästen übergebenen Gegenstände mit einem Höchstbetrag von EUR 1.100,-, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Schaden durch ihn oder einen seiner Angestellten oder durch fremde Personen, die das Gebäude betreten oder verlassen, verursacht wurde.

Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von 550,- Euro, es sei denn, er hat diese Sachen in Kenntnis ihres Zustandes in Verwahrung genommen oder der Schaden wurde von ihm oder einem seiner Angestellten verursacht, was eine unbeschränkte Haftung zur Folge hätte. Eine Ablehnung der Haftung durch Aufstellen einer Anzeige ist rechtsunwirksam.

Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als sie der Gast üblicherweise dem betreffenden Beherberger zur Verwahrung überlässt. Vereinbarungen, die zu einer Haftungsreduzierung unterhalb des in den vorstehenden Absätzen genannten Umfangs führen, sind rechtsunwirksam. Die Gegenstände gelten als abgegeben, wenn sie von einem der Dienstkräfte des Beherbergungsbetriebes entgegengenommen oder an einer der dafür vorgesehenen Stellen abgegeben werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB).

§ 12 Haltung von Haustieren

(1) Haustiere dürfen nur mit vorheriger Genehmigung in die Beherbergungseinrichtung mitgenommen werden und es wird in einigen Fällen ein besonderes Entgelt erhoben.

(2) Der Gast haftet für Schäden, die durch mitgebrachte Tiere

§ 13 Verlängerung der Unterkunft

Eine Verlängerung des Aufenthaltes des Gastes bedarf der Zustimmung des Beherbergers.

§ 14 Beendigung der Unterbringung

(1) Wurde der Beherbergungsvertrag für eine bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit Ablauf dieser Zeit. Bei vorzeitiger Abreise des Gastes ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, das volle Entgelt zu verlangen.

Es obliegt dem Beherberger, sich um eine Weitervermietung der nicht in Anspruch genommenen Zimmer nach Maßgabe der Bestimmungen zu bemühen. Im Übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) (Ermäßigungssätze) entsprechend.

(2) Der Tod des Gastes bewirkt die Beendigung des Vertrages mit dem Beherberger.

(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner bis 10.00 Uhr zugehen, andernfalls gilt nicht dieser Tag als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern der darauf folgende Tag.

(4) Räumt der Gast sein Zimmer nicht bis 10.00 Uhr, so ist der Beherberger berechtigt, ihm den Zimmerpreis für einen weiteren Tag zu berechnen.

(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Gast:

a) einen erheblich nachteiligen Gebrauch von den Räumlichkeiten macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonstwie unangemessenes ungehobeltes Verhalten das Zusammenleben der anderen Gäste stört oder sich eines strafbaren Verhaltens gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Unversehrtheit des Beherbergers, seiner Statt oder einer der im Beherbergungsbetrieb wohnenden Personen schuldig macht.
b) an einer ansteckenden oder die Unterbringungsdauer überschreitenden Krankheit leidet oder ärztliche Hilfe benötigt.
c) die vorgelegte Rechnung nach einer Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt.

(6) Wird die Erfüllung des Vertrages durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich, so wird der Vertrag aufgehoben.

Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, die erhaltenen Zahlungen zurückzugeben, damit er aus der Veranstaltung keinen Gewinn erzielt. (§ 1447 ABGB.)

§ 15 Krankheit oder Tod eines Gastes in der Unterkunft

(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so ist der Beherberger verpflichtet, für ärztliche Hilfe und Pflege zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast selbst dazu nicht in der Lage ist. Im Falle des Todes des Gastes hat der Beherberger gegen den Rechtsnachfolger des Gastes Anspruch auf folgenden Kostenersatz:

a) Zahlung aller medizinischen Kosten, die nicht vom Gast übernommen werden.
b) Bezahlung einer eventuell notwendigen Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird.
c) Eventuelle Entschädigung für unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Bettausstattungen gegen Übergabe dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) Zahlung für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., wenn diese durch die Krankheit oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden.
e) Entschädigung für die Zimmermiete, wenn diese aufgrund der durch die Krankheit oder den Todesfall verursachten vorübergehenden Unbenutzbarkeit des Zimmers nicht geleistet werden kann. (Mindestens drei Tage, höchstens sieben Tage).

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich die Unterkunft befindet.

(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht des Beherbergungsbetriebes zuständig, es sei denn

a) der Gast als Verbraucher einen inländischen Beschäftigungsort oder Wohnsitz hat. In diesem Fall wird als Gerichtsstand der Ort vereinbart, den der Gast bei seiner Anmeldung angegeben hat.
b) der Gast als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort hat. In diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.